Inhaltsverzeichnis: Das ist die Fußball EM 2016
Wie darf ich zur Fußball EM 2016 werben?
Rechtliche Informationen für deutsche Unternehmen hinsichtlich Werbung in Bezug auf die kommende Fußball-Europameisterschaft.
Offizielle Sponsoren
Veranstaltet wird die Fußball-Europameisterschaft (EM) von der Union des Associations Européennes de Football (UEFA). Diese Organisation besitzt allerhand Schutz- und Urheberrechte im Zusammenhang mit der EM, zum Beispiel an Logos, Marken oder Trophäen, welche offiziell im Rahmen des Wettbewerbs verwendet werden. Allen voran wäre hier der offizielle Name der EM – UEFA EURO 2016 FRANCE (TM) – oder auch der offizielle Slogan „Le Rendez-Vous“ zu nennen.
Zu den offiziellen EM-Sponsoren zählen zehn internationale (adidas, Carlsberg, Coca-Cola, Continental, Hyundai/Kia, McDonalds, Orange, SO-Car) sowie sechs nationale Partner (FDJ, PROMAN, Crédit Agricole, La Poste, SNCF). Diese Unternehmen haben das Recht, mit einer direkten Verbindung zwischen sich selbst und der EM zu werben. Hierin besteht der Hauptunterschied zu den Rechten von Unternehmen, welche keinen dieser offiziellen UEFA-Sponsorenverträge ergattern konnten. Ihnen bleiben jedoch andere Möglichkeiten, von der EM hinsichtlich des Marketings zu profitieren.
Erlaubnis- bzw. Lizenzerwerb
Aus der Bevorzugung der offiziellen Sponsoren folgt, dass andere Firmen bei der UEFA um Erlaubnis bitten müssen, falls sie mit den durch Urheberrechte geschützten Logos oder Markennamen werben möchten. Es muss eine Lizenz erworben werden. Diese Lizenz kann durch das Abschließen eines Lizenzvertrags mit der UEFA erworben werden. Im Falle eines erfolgreich verhandelten Vertrages darf der Lizenznehmer anschließend beispielweise Logos und Markennamen der UEFA verwenden. Im Vertrag wird genau festgehalten, auf welchen Produkten die Logos und Markennamen abgebildet werden würden und wo es verkauft wird. Der Hauptunterschied zwischen diesen Lizenznehmern und den offiziellen UEFA-Sponsoren besteht darin, dass die Lizenznehmer das eigene Unternehmen NICHT direkt mit der UEFA EURO 16 in Verbindung bringen dürfen. Das Unternehmen darf lediglich Produkte verkaufen, auf denen beispielsweise offizielle UEFA Logos oder Markennamen abgedruckt/abgebildet sind.
Folgen von Werbung ohne Lizenzerwerb
Falls kein derartiger Lizenzvertrag abgeschlossen wurde ist bei der Verwendung von Begriffen wie zum Beispiel „EURO 16“ oder „FRANCE 2016“ auf Produkten äußerste Vorsicht geboten. Die Einholung von rechtlichem Rat ist hier sicherlich hilfreich, denn die Gefahr ist groß, dass die UEFA auf Unterlassung, Beseitigung oder sogar Schadenersatz klagen könnte. Besonders relevant scheinen in diesem Zusammenhang auch Abmahnungen und einstweilige Verfügungen zu sein. Vor allem kleine Unternehmen sollten hier Vorsicht walten lassen, dann die Anwalts- und Gerichtskosten können bereits bei Abmahnungen erheblich sein.
Ratschläge zu Werbemaßnahmen mit Bezug auf die EM
Im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen ist es durchaus möglich, auch ohne Lizenz Bezug auf die kommende Europameisterschaft in Frankreich zu nehmen. Diese Maßnahmen dürfen aber keinesfalls gegen die guten Sitten verstoßen. Beispiele für solche Verstöße wären Irreführungen über eine real nicht bestehende Partnerschaft mit der UEFA oder eine Herbeiführung von sonstigen Verknüpfungen mit der UEFA. Die Angaben, welche hinsichtlich einer Werbemaßnahme getroffen werden, dürfen ausschließlich beschreibender Natur sein (z.B. Art, Beschaffenheit, Herkunft oder Wert). Ein Beispiel für zulässige Werbung wäre hier beispielsweise: „Das Fußballfieber steigt, die Preise dagegen fallen! 10% Rabatt auf unser ganzes Sortiment während der EM!“
Die Verwendung von durch die UEFA geschützten Markennamen ist dagegen unzulässig. Dabei sollte noch einmal darauf hingewiesen werden, dass auch Begriffe wie zum Beispiel „EURO 2016“ ohne Lizenz nicht genutzt werden sollten. Ein Elektronik-Fachhändler, der einen „Euro-2016-Fernseher“ bewirbt, könnte demnach unter Umständen Probleme bekommen. Ebenfalls verboten sind Aussagen, nach denen firmeneigene Produkte mit originalen Produkten der UEFA vergleichbar seien sowie die Imitation von UEFA-Produkten und ihrer Sponsoren oder Förderer. In jedem Fall ist es ratsam, jede in diese Richtung geplante Werbemaßnahme vor Veröffentlichung von einem Rechtsberater auf Zulässig- und Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.
Gute Beispiele von gelungenen EM-Werbeaktionen ohne Sponsoring
Beim Gang im hiesigen Bauhaus ist mir folgende Werbeaktion von „Polarweiss“ aufgefallen. Man kauft 2 Produkte und bekommt FAN-T-Shirts geschenkt. Eine tolle Aktion: jeder weiß, dass es um Fußball geht, doch genannt wird die EM 2016 nirgends. Die Fußballfans und die Deutschland-Fahnen sorgen für Aufmerksamkeit, ebenso der lebensechte Pappaufsteller.
Sonstige Anmerkungen
Das Design von eigenen EM-Logos ist grundsätzlich möglich. Jedoch darf das Logo keine gedankliche Verbindung zu offiziellen Logos schaffen.
Der Verwendung der deutschen Flaggenfarben schwarz, rot und gold ist prinzipiell nichts entgegenzusetzen. Trotzdem ist es sicherlich auch hier ratsam, sich vorher rechtlich abzusichern.
Prinzipiell zulässig ist die Auszeichnung von Sonderpreisen aufgrund der EM. Allerdings müssen die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln sowie Markenrechte der UEFA respektiert werden.
Die bei vielen beliebten Sammelbilder von Profi-Fußballern oder auch andere Porträts der Fußballer dürfen dagegen nicht ohne nachweisbare Zustimmung der jeweiligen Person für Werbemaßnahmen genutzt werden.
Unzulässig ist ebenfalls die gewerbliche Nutzung von Eintrittskarten, beispielsweise für Gewinnspiele.
EM 2016 Public Viewing
Wann benötigen Sie als Gastronom eine Lizenz für das öffentliche Zeigen eines EM-Spiels? Zuerst ist festzuhalten, dass jegliche Übertragung von EM-Spielen außerhalb einer häuslichen Umgebung als Public Viewing angesehen wird. Es findet jedoch eine Unterscheidung statt in (1) „kleine Veranstaltungen“, wozu keine Lizenz erforderlich ist, und (2) „kommerzielle und nicht-kommerzielle öffentliche Übertragungen“, wozu eine Lizenz erforderlich ist.
Als „kleine Veranstaltung“ gilt ein Public Viewing, an dem bis zu 300 Menschen teilnehmen, bei dem es keinerlei Sponsoring gibt und kein Eintrittsgeld verlangt wird. Wichtig hierbei ist, dass die Veranstalter hier keine offiziellen Logos oder Marken der UEFA verwenden dürfen. Auch darf das Public Viewing nicht als offizielle UEFA EURO 2016 Veranstaltung ausgewiesen werden. Zu guter Letzt darf das TV-Signal nicht modifiziert werden. Es müssen zudem die örtlichen Genehmigungen vorhanden sein und die allgemeinen Bedingungen der UEFA für derartige Public Viewings berücksichtigt werden (http://de.uefa.com/uefaeuro/about-euro/public-screening/index.html).
Um dagegen kommerziell öffentlich übertragen zu dürfen benötigen Sie als Unternehmer oder Gastronom eine kostenpflichtige Lizenz der UEFA. Im Falle einer nicht-kommerziellen Veranstaltung wird zwar auch eine UEFA-Lizenz benötigt. Diese ist aber kostenfrei. Hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Basis dieses Lizenzvertrags das Schweizer Recht ist.
Beantragt werden kann die bis zum 6. Mai 2016 kaufbare Lizenz online: http://de.uefa.com/uefaeuro/about-euro/public-screening/index.html. Die Lizenzgebühren im Falle eines kommerziellen Public-Screenings bemessen sich nach der Zuschauerkapazität, welche in fünf Kategorien unterteilt ist. Zum Beispiel bezahlt man zwischen 300 und 1000 Zuschauer ganze 500 EUR. 8.000 EUR kostet eine Veranstaltung mit mehr als 10.000 Zuschauer.
Die wichtige Frage ist nun, in welchem Fall eine Veranstaltung als kommerziell zu bezeichnen und damit eine Lizenzgebühr zu erbringen ist. Kommerziell ist das Public Viewing laut UEFA, wenn durch Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (z.B. Getränke oder Essen) ein monetärer Gewinn erzielt werden soll, ODER anderen Parteien Werbemöglichkeiten geboten wird (egal, ob kostenlos oder kostenpflichtig), ODER Eintrittsgelder verlangt werden.
Beachtet werden sollten außerdem die Bedingungen der UEFA für die Hinzuziehung von Sponsoren und für die Veranstaltungswerbung. Hauptpunkt hierbei ist der Zwang des Veranstalters, den Rundfunkanbietern die Erstverhandlungsrechte anzubieten.
Auch für die Bewerbung der Public-Viewing Veranstaltung existieren UEFA-Richtlinien. Hier können auch die Bedingungen nachgelesen werden, unter denen Speisen und Getränke verkauft werden dürfen.
Ebenfalls zu beachten gelten anfallende GEMA-Gebühren und gegebenenfalls Gebühren einer Sky-Lizenz. Auch der Rundfunkbeitrag fällt an.
(Disclaimer: Wir sind keine Rechtsanwälte und geben keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit und handeln aus bestem Gewissen heraus sowie unseren Erfahrungen der letzten Europameisterschaften)
Weitere Infos: fussball-em-2016-wie-darf-ich-werben- * EM 2008: 18 rechtliche Fragen. Markenrechte, Urheberrecht, Ticket(ver)kauf im Netz, EM-Logo…